Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1. Allgemeines
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen werden nur dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.

§ 2. Angebote
(1) Angebote sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend. Preise verstehen sich ab Lieferwerk.
(2) Ziegeleierzeugnisse sind homogene Massengüter, die in einem natürlichen Brennprozess hergestellt werden. Muster jeder Art und Größe, Proben, Abbildungen und Beschreibungen können deshalb nur annäherungsweise gelten.

§ 3. Lieferung und Gefahrübergang
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk.
(2) Die Gefahr geht mit der Verladung auf den Käufer über.
(3) Vereinbarte Anlieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Sie setzt Befahrbarkeit der Entladestelle mit schwerem Lastzug und ge- eignete Entlademöglichkeit voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers oder eines von ihm Beauftragten die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet der Käufer für auftretende Schäden. Er haftet auch für Schäden, die entstehen, wenn das Lieferfahrzeug aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht unverzüglich oder nicht sachgemäß entladen wird.
(4) Ausgelieferte Steine werden nicht zurückgenommen.
(5) Verschiebt sich der vereinbarte Liefertermin um mehr als 4 Wochen aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so kann dieser eine á-Conto-Zahlung in Höhe von 60 % der Kaufsumme verlangen.

§ 4. Lieferzeit, Lieferbehinderung und Kostensteigerung
(1) Verbindliche Liefertermine bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung.
(2) Unvorhersehbare höhere Gewalt und andere unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, zu denen u. a. auch Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraum-Mangel, Produktionsstörungen einschließlich Fehlbrand, Arbeitskampf, Lieferfristüberschreitungen seiner Vorlieferanten, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen usw. gehören können, die den Verkäufer außerstande setzen, seine Lieferver- pflichtungen zu erfüllen, befreien ihn für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung voll von seiner Liefer- oder Leistungs-Pflicht. Der Verkäufer wird den Käufer über das Eintreten eines solchen Falles unverzüglich unterrichten.
(3) Kann der Verkäufer seine Verpflichtungen aus von ihm zu vertreten- den Gründen nicht oder nicht fristgerecht erfüllen, so haftet er für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(4) Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Kostensteige- rungen ein, insbesondere für Energie und Personal, die in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbar waren und ein Festhalten am vereinbarten Preis unzumutbar machen, so werden die Parteien über den Preis neu verhandeln.

§ 5. Zahlung
(1) Der Kaufpreis ist bei Empfang der Ware zu zahlen.
(2) Bei Vereinbarung eines Zahlungsziels sind die Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
(3) Die Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt nur erfüllungs- halber. Diskont, Spesen und Kosten trägt der Käufer.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer vom Verzugstage an Verzugszinsen in Höhe bis zu 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(5) Bei begründetem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden - auch gestundete - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, und zwar auch für hereingenommene Wechsel.
(6) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, wenn es auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Er kann nur mit un- bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

§ 6. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
(1) Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen. Er- kennbare Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen sind dem Verkäufer spätestens innerhalb einer Woche, in jedem Falle aber vor Ver- bindung, Vermischung oder Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der ange- zeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei Entnahmen für Materialprüfungen zu geben.
(2) Maßgeblich für die zu liefernden Erzeugnisse sind die einschlägigen DIN-Normen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet lediglich eine Warenbeschreibung. Eine Zu- sicherung von Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB muss ausdrücklich vereinbart und als solche bezeichnet sein. Die bei Herstellung, Transport oder Verarbeitung grobkeramischer Erzeugnisse auftretenden Farbabweichungen oder geringfügigen Schäden, die die übliche Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, können ebenso wenig beanstandet werden wie handelsüblicher Bruch.
(3) Bei berechtigter Mängelrüge besteht nach Wahl des Verkäufers Anspruch auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung gegen Rückgabe der mangelhaften Ware. Ein Anspruch des Käufers auf Wandelung oder Minderung (§ 462 8GB) ist ausgeschlossen, es sei denn, die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung ist dem Verkäufer unmöglich ge- worden oder fehlgeschlagen.
(4) Nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Verkäufer wegen Tod, Körper- und Gesundheitsschäden oder Schäden an überwiegend privat genutzten Sachen auch ohne Verschulden. Aus anderen Rechtsgründen haftet der Verkäufer nur, wenn er Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

§ 7. Eigentumsvorbehalt und Forderungssicherung
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller aus der Geschäfts- verbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).
(2) Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Käufer erfolgt im Auftrage des Verkäufers, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Soweit der Verkäufer nicht bereits kraft Gesetzes Eigentum oder Miteigentum erlangt, überträgt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt im Werte der Vorbehaltsware Miteigentum an der hieraus entstehenden Sache und verwahrt diese als Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer.
(3) Veräußert der Käufer Vorbehaltsware oder baut er sie in ein Grund- stück ein, so tritt er dem Verkäufer schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen im Werte der Vorbehaltsware mit allen Rechten einschließ- lich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Ist der Käufer Eigentümer des Grundstücks, so erfasst die Vorausabtretung in gleichem Umfang die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen des Käufers.
(4) Unter der Voraussetzung des Übergangs des Miteigentums und der Forderungen sowie unter Vorbehalt des Widerrufs ermächtigt der Ver- käufer den Käufer, Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsverkehr zu ver- äußern, zu verarbeiten und abgetretene Forderungen einzuziehen. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Sicherungsüber-eignung oder weiterer Abtretung ist der Käufer nicht berechtigt.
(5) Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich über jede Art von Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen zu unterrichten sowie ihm die für die Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
(6) Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Ver- käufer nicht nach oder entstehen begründete Zweifel an seiner Kredit- würdigkeit, so hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers die Vorbe- haltsware herauszugeben sowie die abgetretenen Forderungen offen- zulegen und dem Verkäufer alle zur Einziehung dieser Forderungen erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben.
(7) Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, eingeräumte Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freizugeben, soweit deren Wert seine Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

§ 8. Ausnahmeregelungen
Die vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden gegenüber einem Kaufmann verwendet, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, ferner gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und gegenüber einem öffentlich- rechtlichen Sondervermögen. In allen anderen Fällen werden sie mit folgender Maßgabe verwendet:
a) In den in § 4 Abs. 3 genannten Fällen haftet der Verkäufer dem Käufer bis zur Höhe der Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem vom Käufer unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht für einen Deckungskauf aufgewendeten Betrag, es sei denn, Leistungsverzug und Unmöglichkeit beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
b) Die nach§ 4 Abs. 4 mögliche Verhandlung über eine Preiser- höhung setzt voraus, dass zwischen Vertragsabschluss und verein- bartem Lieferzeitpunkt mindestens 4 Monate liegen.
c) Die Anzeigepflicht des§ 6 Abs. 1 gilt für alle offensichtlichen Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen. Für alle anderen Mängelrügen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Sitz 52441 Linnich-Körrenzig.
(2) Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechsel-Klagen ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Sitz 52428 Jülich bzw. 52070 Aachen.
(3) Im nicht kaufmännischen Verkehr ist Gerichtsstand der Wohnsitz des Beklagten.